2. Novelle GeflügelpestVO 2007

Aushängezeitraum: 02.02.2023

Aus gegebenen Anlass und durch vermehrtes Auftreten von Ausbrüchen der Geflügelpest („Vogelgrippe“) in ganz Europa wird auf die 2. Novelle der Geflügelpest-Verordnung (BGBl 2007/309) verwiesen. Die „stark erhöhte Risikogebiete“ wurden in der GeflügelpestVerordnung erweitert.

Es sind alle Gemeinden durch den Anschlag an die Amtstafel zu informieren. Der folgende Text und die Beilage 1 der 2. Novelle (BGBI. II 22/2023) mit der zugehörigen Gemeinde sind auszuhängen. Der Aushang vom 10. Jänner ist somit ungültig und wird mit diesem Schreiben ersetzt.


Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium, den Bundesländern und der AGES Risikogebiete festgelegt, in welchen bestimmte Schutzmaßnahmen einzuhalten sind. Die[1]se Risikogebiete teilen sich in:

- Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko

- Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko


Die Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko sind im folgenden Gesetzblatt (BGBI. II 22/2023) aufgelistet. Hinweis: Alle Gemeinden, die nicht im Teil A aufgelistet sind, sind automatisch im „Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko“


Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko:

Es gilt für Geflügel Stallhaltungspflicht! Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Vorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).


Ausnahme: Betriebe unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaß[1]nahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen:


· Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist und

· in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.

· Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.


Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest– Risiko:

· Enten und Gänse müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist.

· Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.

· Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.


Was tun bei tot aufgefundenen Wasser- oder Greifvögeln?

Wer soll melden? - jede, jeder

Wann? - unverzüglich

Wem? - der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin, Amtstierarzt)

Was soll gemeldet werden? - Bitte immer die Koordinaten des Fundortes der zuständigen Behörde weitergeben.

Was tun? - Die Vögel sollen nicht bewegt werden. Immer in Absprache mit der zuständigen Amtstierärztin / dem zuständigen Amtstierarzt.


Was tun bei sinkender Legeleistung oder erhöhter Sterblichkeit?

Ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) sind bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zu melden. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen. Ein Seuchenverdacht ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde / der zuständigen Amtstierärztin, dem zuständigen Amtstierarzt zu melden.


Wie kann ich meine Tiere schützen?

Durch die Umsetzung sämtlicher Biosicherheitsmaßnahmen, wie die Einhaltung der Hygiene, die Vermeidung von Kontakt zu Wildvögeln, die Fütterung und Tränkung im Stall und die getrennte Haltung von Wassergeflügel und Hühnern.


Meldepflicht der Geflügelhaltung: Tierhalterinnen und Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.


Weitere Informationen:

Homepage Land Niederösterreich - Geflügelpest

https://www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Vogelgrippe.html


Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit – Aviäre Influenza

https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html

2. Novelle GeflügelpestVO 2007 - Beilage 1 (480 KB) - .PDF

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